Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung (UV-AltRückV)
Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger

Ausfertigungsdatum: 28.09.2009


§ 2 UV-AltRückV Überprüfung

Die Unfallversicherungsträger überprüfen regelmäßig, spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, die Höhe der Rückstellungen nach § 1 und der jährlichen Zuführungen für die folgenden fünf Jahre.