Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung (UV-AltRückV)
Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger

Ausfertigungsdatum: 28.09.2009


§ 3 UV-AltRückV Altersrückstellungen für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, für die Altersrückstellungen nach § 7 Absatz 5 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu bilden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.