Ausfertigungsdatum: 29.06.2015
(1) Für Angehörige, die mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden in einem gemeinsamen Haushalt leben, erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden folgende allgemeine Leistungen:
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt in der Zeit, in der die oder der Angehörige ebenfalls freiwilligen Wehrdienst leistet.
(3) Erstattungen von Aufwendungen für Wohnraum nach § 13 werden auf die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 angerechnet.