Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden

Ausfertigungsdatum: 29.06.2015


§ 16 USG Leistungen für Angehörige

Für Angehörige der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden Leistungen nach Maßgabe der §§ 17 bis 22 gewährt.