Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 11 des Handelsgesetzbuchs:
- 1.
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Aktenzeichen und Sitz des Insolvenzgerichts,
- 2.
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Name oder Firma des Schuldners,
- 3.
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Sitz oder Wohnsitz des Schuldners einschließlich einer vorhandenen Postleitzahl,
- 4.
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Gegenstand der Bekanntmachung,
- 5.
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elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,
- 6.
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Tag der Bekanntmachung,
- 7.
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Registernummer des Schuldners einschließlich eines Ortskennzeichens, soweit vorhanden, Registerart und zuständiges Registergericht.
§ 6 Satz 2 gilt entsprechend.