Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 11 des Handelsgesetzbuchs: 
        
            - 1.
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                Aktenzeichen und Sitz des Insolvenzgerichts, 
- 2.
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                Name oder Firma des Schuldners, 
- 3.
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                Sitz oder Wohnsitz des Schuldners einschließlich einer vorhandenen Postleitzahl, 
- 4.
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                Gegenstand der Bekanntmachung, 
- 5.
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                elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung, 
- 6.
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                Tag der Bekanntmachung, 
- 7.
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                Registernummer des Schuldners einschließlich eines Ortskennzeichens, soweit vorhanden, Registerart und zuständiges Registergericht. 
        § 6 Satz 2 gilt entsprechend.