Ausfertigungsdatum: 06.05.1994
(1) Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Das Bruttoeinkommen im Sinne dieses Gesetzes bemißt sich nach § 9 der Berufsschadensausgleichsverordnung.