Ausfertigungsdatum: 15.12.2004
(1) Leistungsbezüge können aus Anlass der Berufung vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um qualifizierte Professorinnen und Professoren für die Universität zu gewinnen. Bei der Bemessung der Leistungsbezüge können insbesondere berücksichtigt werden
(2) Leistungsbezüge können aus Anlass von Bleibeverhandlungen vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors an eine andere Hochschule außerhalb der Bundeswehr oder in die Wirtschaft abzuwenden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Vergabe setzt voraus, dass die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers nachweist.
(3) Unbefristet vergebene Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem Prozentsatz teil, um den sich das Grundgehalt der Besoldungsgruppe verändert, der die Professorin oder der Professor angehört.