(UmwG)
Umwandlungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 28.10.1994


§ 73 UmwG Anzuwendende Vorschriften

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 66, 67, 68 Abs. 1 und 2 und des § 69 entsprechend anzuwenden.