(UmwG)
Umwandlungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 28.10.1994


§ 60 UmwG Prüfung der Verschmelzung, Bestellung der Verschmelzungsprüfer

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für jede Aktiengesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen.