(UmwG)
Umwandlungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 28.10.1994


§ 314a UmwG Falsche Angaben

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 122k Abs. 1 Satz 3 eine Versicherung nicht richtig abgibt.