(UmwG)
Umwandlungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 28.10.1994


§ 304 UmwG Wirksamwerden des Formwechsels

Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.