(UmwG)
Umwandlungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 28.10.1994


§ 298 UmwG Wirkungen des Formwechsels

Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Aktien und Teilrechten. § 266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.