(UmwG)
Umwandlungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 28.10.1994


§ 211 UmwG Anderweitige Veräußerung

Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch den Anteilsinhaber stehen nach Fassung des Umwandlungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 209 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.