(UmwG)
Umwandlungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 28.10.1994


§ 204 UmwG Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten

Auf den Schutz der Gläubiger ist § 22, auf den Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 23 entsprechend anzuwenden.