(UmwG)
Umwandlungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 28.10.1994


§ 173 UmwG Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten

Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.