(UmwG)
Umwandlungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 28.10.1994


§ 171 UmwG Wirksamwerden der Ausgliederung

Die Wirkungen der Ausgliederung nach § 131 treten mit deren Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers oder mit der Eintragung des neuen Rechtsträgers ein.