(UmwG)
Umwandlungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 28.10.1994


§ 158 UmwG Anzuwendende Vorschriften

Auf die Ausgliederung zur Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.