(UmwG)
Umwandlungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 28.10.1994


§ 141 UmwG Ausschluss der Spaltung

Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die noch nicht zwei Jahre im Register eingetragen ist, kann außer durch Ausgliederung zur Neugründung nicht gespalten werden.