(UmwG)
Umwandlungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 28.10.1994


§ 136 UmwG Spaltungsplan

Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags.