(UmwG)
Umwandlungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 28.10.1994


§ 103 UmwG Beschluß der Mitgliederversammlung

Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.