Abschnitt 1: Gemeinsame Kernqualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat |
1. - 15.
Monat | 16. - 36.
Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisation
(§ 4 Nr. 5) |
- a)
-
Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beachten
- b)
-
Kostenarten und -stellen unterscheiden
- c)
-
die eigene Arbeit kundenorientiert durchführen
- d)
-
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Arbeitstechniken einsetzen
- e)
-
Aufgaben im Team planen, bearbeiten und abstimmen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen
- f)
-
an Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung mitwirken
| 4 | |
6 | Information und Dokumentation, qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 4 Nr. 6) |
- a)
-
Informationen beschaffen, bearbeiten und bewerten, Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
- b)
-
technische Unterlagen und Pläne lesen, Skizzen anfertigen
- c)
-
organisatorische Anweisungen anwenden
- d)
-
Arbeitsprotokolle und -berichte erstellen
- e)
-
rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
- f)
-
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, dokumentieren und kontrollieren
| 4 | |
7 | Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und Hygiene
(§ 4 Nr. 7) |
- a)
-
ökologische Kreisläufe beschreiben
- b)
-
Ursachen und Wechselwirkungen von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers, des Bodens und der Umgebung kennen lernen und beschreiben
- c)
-
Grundsätze und Regelungen der Hygiene beim Betreiben von Netzen, Systemen und Anlagen beachten
- d)
-
Risiken durch Krankheitserreger in Rohwasser, Abwasser, Schlämmen und Abfall beschreiben
- e)
-
Netze und Anlagen beschreiben
- f)
-
Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung von Umweltbelastungen durch Anlagen und Techniken I beschreiben
- g)
-
Rechtsvorschriften und Regelwerke anwenden
| 8 | |
8 | Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik
(§ 4 Nr. 8) |
- a)
-
Methoden zum Vereinigen von Stoffen und zum Trennen von Stoffgemischen anwenden
- b)
-
Methoden zur Förderung von Feststoffen, Flüssigkeiten und Gasen anwenden
- c)
-
Armaturen montieren und demontieren
- d)
-
Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter und Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen und bedienen
- e)
-
Methoden des Messens, Steuerns und Regelns unterscheiden, Aufbau und Funktion betriebsspezifischer Geräte erläutern
- f)
-
Mess-, Steuerungs- und Regelungsprozesse nach Vorgaben durchführen
- g)
-
Energieträger und Energiearten unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit, des Wirkungsgrades und des Gefährdungspotentials einsetzen
- h)
-
Methoden der Energieumwandlung beschreiben
| 19 | |
9 | Umgang mit elektrischen Gefahren
(§ 4 Nr. 9) |
- a)
-
Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschreiben
- b)
-
Gefahren des elektrischen Stromes an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennen
- c)
-
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und veranlassen
- d)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen Strom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten
| 4 | |
10 | Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen
(§ 4 Nr. 10) |
- a)
-
physikalische Größen messen und auswerten, Stoffeigenschaften bestimmen
- b)
-
Proben nach unterschiedlichen Verfahren nehmen, vorbereiten, kennzeichnen, konservieren und aufbewahren
- c)
-
Zusammenhänge von Aufbau und charakteristische Eigenschaften von Stoffen erläutern
- d)
-
Stoffgemische berechnen, herstellen und trennen; Ergebnisse kontrollieren
- e)
-
Reaktionsverhalten von Stoffen, insbesondere Fällungs-Reaktionen, Säure-Base-Reaktionen und Redox-Reaktionen, beschreiben
- f)
-
qualitative und quantitative Bestimmungen durchführen und Ergebnisse bewerten
- g)
-
Aufbau, Arten und Lebensbedingungen von Mikroorganismen erläutern sowie ihre Bedeutung für die Arbeit im Betrieb beschreiben
- h)
-
Stoffkreisläufe darstellen und mikrobiologische Untersuchungsmethoden beschreiben
| 10 | |
11 | Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeitsstoffe, Werkstoffbearbeitung
(§ 4 Nr. 11) |
- a)
-
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und Verwendbarkeit auswählen und einsetzen
- b)
-
Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzen
- c)
-
Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur Werkstoffbearbeitung handhaben
- d)
-
Werkstücke aus Metall und Kunststoffen fertigen
- e)
-
Verbindungstechniken beschreiben
- f)
-
Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos verformen, verbinden und trennen
| 12 | |
12 | Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen
(§ 4 Nr. 12) |
- a)
-
Stoffe und Güter entsprechend ihres Zustandes und ihrer Eigenschaften lagern und befördern
- b)
-
Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen einleiten
- c)
-
Hebezeuge und Transporteinrichtungen bedienen
- d)
-
Arbeitsgeräte und Einrichtungen einsetzen, inspizieren, warten und reinigen
- e)
-
Störungen an Arbeitsgeräten und Einrichtungen feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen
| 4 | |
Abschnitt 2: Berufsspezifische Fachqualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a |
13 | Sicherheit von Personen und Anlagen
(§ 4 Nr. 13) |
- a)
-
fachspezifische Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einhalten
- b)
-
Maßnahmen zum Schutz der Anlagen vor Fremdeinwirkungen ergreifen
| | 2 |
14 | Wasserwirtschaft
(§ 4 Nr. 14) |
- a)
-
Gesamtzusammenhänge der Wasserwirtschaft darstellen
- b)
-
Arten der Wasservorkommen erklären und abgrenzen
- c)
-
Möglichkeiten der Gewässernutzung unterscheiden
- d)
-
Wasserbedarf ermitteln und begründen
| | 2 |
15 | Wassergewinnung
(§ 4 Nr. 15) |
- a)
-
Verfahren der Wassergewinnung erläutern
- b)
-
Maßnahmen zum Schutz von Wasservorkommen erläutern und umsetzen
- c)
-
Anlagen der Wassergewinnung bedienen und instand halten
| | 4 |
16 | Wasserbeschaffenheit, Wasseraufbereitung
(§ 4 Nr. 16) |
- a)
-
Eigenschaften und Inhaltsstoffe des Wassers beschreiben
- b)
-
Wassergüteanforderungen beachten
- c)
-
hygienische Grundsätze beim Betreiben der Wasserversorgungsanlagen anwenden
- d)
-
Verfahren der Wasseraufbereitung erläutern
- e)
-
Anlagen der Wasseraufbereitung bedienen und instand halten
| | 12 |
17 | Wasserförderung, -speicherung und -verteilung
(§ 4 Nr. 17) |
- a)
-
Einrichtungen zur Wasserförderung bedienen und instand halten
- b)
-
Arten der Wasserspeicher unterscheiden
- c)
-
Anlagen zur Wasserspeicherung bedienen und instand halten
- d)
-
Bauteile und Systeme von Rohrnetzen unterscheiden
- e)
-
Werk- und Hilfsstoffe zum Bau und Betrieb von Rohrleitungen auswählen und einsetzen
- f)
-
Baustellen im öffentlichen Verkehrsbereich sichern
- g)
-
Tiefbauarbeiten überwachen, Rohrleitungen montieren
- h)
-
Rohrnetze betreiben und instand halten
- i)
-
Sanierungsmöglichkeiten für Rohrnetze beschreiben
| | 24 |
18
EUR | Wasseruntersuchung
(§ 4 Nr. 18) |
- a)
-
Notwendigkeit der Wasseruntersuchung erläutern
- b)
-
Probenahmegeräte bedienen und instand halten
- c)
-
Wasserproben nehmen, Vor-Ort-Untersuchungen durchführen
- d)
-
physikalischchemische Analysen durchführen, I auswerten und dokumentieren
| | 9 |
19 | Messen, Steuern, Regeln
(§ 4 Nr. 19) |
- a)
-
Verfahren zur Messung von Wasserständen, -mengen, -durchflüssen und Qualitätsparametern beschreiben
- b)
-
technische Parameter und Prozesse erfassen und beeinflussen
- c)
-
Methoden der Fernwirktechnik erläutern
- d)
-
Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen bedienen, kontrollieren und warten
- e)
-
Störungen im Prozessablauf feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
| | 8 |
20 | Elektrische Anlagen in der Wasserversorgung
(§ 4 Nr. 20) |
- a)
-
Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und handhaben
- b)
-
betriebsspezifische Schaltpläne lesen
- c)
-
Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen, Beleuchtungsmittel und Signallampen prüfen und austauschen
- d)
-
Betriebsstörungen beurteilen, Anlagenteile, insbesondere Pumpen und Motoren, austauschen und wieder in Betrieb nehmen
- e)
-
unmittelbar freischaltbare elektrische Bauteile außerhalb von Schaltschränken austauschen
- f)
-
Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedienen
- g)
-
Batterieanlagen einsetzen, prüfen und warten
| | 16 |
21 | Dokumentation
(§ 4 Nr. 21) |
- a)
-
Verlegeskizzen für Rohrleitungen anfertigen
- b)
-
Materialbedarf ermitteln und Material anfordern
- c)
-
Betriebsaufzeichnungen führen und auswerten, Berichte erstellen
| | 4 |
22 | Trinkwasserschutz und Kundenanlage
(§ 4 Nr. 22) |
- a)
-
Gefährdungen der Trinkwassergüte durch Kundenanlagen feststellen und Maßnahmen einleiten
- b)
-
Bauteile, Apparate und Werkstoffe in Hausinstallationen beschreiben und beurteilten
| | 4 |
23 | Kundenorientierung
(§ 4 Nr. 23) |
- a)
-
rechtliche Beziehungen zwischen Unternehmen und Kunden beachten
- b)
-
Gespräche und Verhandlungen kundenorientiert führen, Möglichkeiten zur Kundenbindung nutzen
| | 4 |
24 | Rechtsvorschriften und technische Regelwerke
(§ 4 Nr. 24) | Rechtsvorschriften und technische Regelwerke anwenden | | 2*) |