| Abschnitt 1: Gemeinsame Kernqualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 | 
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat | 
                
                    | 1. - 15. Monat
 | 16. - 36. Monat
 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)
 | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)
 | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)
                                Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)
 | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
                
                    | 4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)
 | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 5 | Betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisation (§ 4 Nr. 5)
 | 
                            a)
                                Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beachtenb)
                                Kostenarten und -stellen unterscheidenc)
                                die eigene Arbeit kundenorientiert durchführend)
                                Arbeits- und Organisationsmittel sowie Arbeitstechniken einsetzene)
                                Aufgaben im Team planen, bearbeiten und abstimmen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellenf)
                                an Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung mitwirken | 4 |  | 
                
                    | 6 | Information und Dokumentation, qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 6)
 | 
                            a)
                                Informationen beschaffen, bearbeiten und bewerten, Informations- und Kommunikationssysteme nutzenb)
                                technische Unterlagen und Pläne lesen, Skizzen anfertigenc)
                                organisatorische Anweisungen anwendend)
                                Arbeitsprotokolle und -berichte erstellene)
                                rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhaltenf)
                                qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, dokumentieren und kontrollieren | 4 |  | 
                
                    | 7 | Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und Hygiene (§ 4 Nr. 7)
 | 
                            a)
                                ökologische Kreisläufe beschreibenb)
                                Ursachen und Wechselwirkungen von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers, des Bodens und der Umgebung kennen lernen und beschreibenc)
                                Grundsätze und Regelungen der Hygiene beim Betreiben von Netzen, Systemen und Anlagen beachtend)
                                Risiken durch Krankheitserreger in Rohwasser, Abwasser, Schlämmen und Abfall beschreibene)
                                Netze und Anlagen beschreibenf)
                                Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung von Umweltbelastungen durch Anlagen und Techniken I beschreibeng)
                                Rechtsvorschriften und Regelwerke anwenden | 8 |  | 
                
                    | 8 | Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 8)
 | 
                            a)
                                Methoden zum Vereinigen von Stoffen und zum Trennen von Stoffgemischen anwendenb)
                                Methoden zur Förderung von Feststoffen, Flüssigkeiten und Gasen anwendenc)
                                Armaturen montieren und demontierend)
                                Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter und Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen und bedienene)
                                Methoden des Messens, Steuerns und Regelns unterscheiden, Aufbau und Funktion betriebsspezifischer Geräte erläuternf)
                                Mess-, Steuerungs- und Regelungsprozesse nach Vorgaben durchführeng)
                                Energieträger und Energiearten unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit, des Wirkungsgrades und des Gefährdungspotentials einsetzenh)
                                Methoden der Energieumwandlung beschreiben | 19 |  | 
                
                    | 9 | Umgang mit elektrischen Gefahren (§ 4 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschreibenb)
                                Gefahren des elektrischen Stromes an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennenc)
                                Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und veranlassend)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen Strom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten | 4 |  | 
                
                    | 10 | Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen (§ 4 Nr. 10)
 | 
                            a)
                                physikalische Größen messen und auswerten, Stoffeigenschaften bestimmenb)
                                Proben nach unterschiedlichen Verfahren nehmen, vorbereiten, kennzeichnen, konservieren und aufbewahrenc)
                                Zusammenhänge von Aufbau und charakteristische Eigenschaften von Stoffen erläuternd)
                                Stoffgemische berechnen, herstellen und trennen; Ergebnisse kontrollierene)
                                Reaktionsverhalten von Stoffen, insbesondere Fällungs-Reaktionen, Säure-Base-Reaktionen und Redox-Reaktionen, beschreibenf)
                                qualitative und quantitative Bestimmungen durchführen und Ergebnisse bewerteng)
                                Aufbau, Arten und Lebensbedingungen von Mikroorganismen erläutern sowie ihre Bedeutung für die Arbeit im Betrieb beschreibenh)
                                Stoffkreisläufe darstellen und mikrobiologische Untersuchungsmethoden beschreiben | 10 |  | 
                
                    | 11 | Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeitsstoffe, Werkstoffbearbeitung (§ 4 Nr. 11)
 | 
                            a)
                                Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und Verwendbarkeit auswählen und einsetzenb)
                                Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzenc)
                                Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur Werkstoffbearbeitung handhabend)
                                Werkstücke aus Metall und Kunststoffen fertigene)
                                Verbindungstechniken beschreibenf)
                                Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos verformen, verbinden und trennen | 12 |  | 
                
                    | 12 | Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen (§ 4 Nr. 12)
 | 
                            a)
                                Stoffe und Güter entsprechend ihres Zustandes und ihrer Eigenschaften lagern und befördernb)
                                Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen einleitenc)
                                Hebezeuge und Transporteinrichtungen bedienend)
                                Arbeitsgeräte und Einrichtungen einsetzen, inspizieren, warten und reinigene)
                                Störungen an Arbeitsgeräten und Einrichtungen feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen | 4 |  | 
                
                    | Abschnitt 2: Berufsspezifische Fachqualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
 | 
                
                    | 13 | Sicherheit von Personen und Anlagen (§ 4 Nr. 13)
 | 
                            a)
                                fachspezifische Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einhaltenb)
                                Maßnahmen zum Schutz der Anlagen vor Fremdeinwirkungen ergreifen |  | 2 | 
                
                    | 14 | Wasserwirtschaft (§ 4 Nr. 14)
 | 
                            a)
                                Gesamtzusammenhänge der Wasserwirtschaft darstellenb)
                                Arten der Wasservorkommen erklären und abgrenzenc)
                                Möglichkeiten der Gewässernutzung unterscheidend)
                                Wasserbedarf ermitteln und begründen |  | 2 | 
                
                    | 15 | Wassergewinnung (§ 4 Nr. 15)
 | 
                            a)
                                Verfahren der Wassergewinnung erläuternb)
                                Maßnahmen zum Schutz von Wasservorkommen erläutern und umsetzenc)
                                Anlagen der Wassergewinnung bedienen und instand halten |  | 4 | 
                
                    | 16 | Wasserbeschaffenheit, Wasseraufbereitung (§ 4 Nr. 16)
 | 
                            a)
                                Eigenschaften und Inhaltsstoffe des Wassers beschreibenb)
                                Wassergüteanforderungen beachtenc)
                                hygienische Grundsätze beim Betreiben der Wasserversorgungsanlagen anwendend)
                                Verfahren der Wasseraufbereitung erläuterne)
                                Anlagen der Wasseraufbereitung bedienen und instand halten |  | 12 | 
                
                    | 17 | Wasserförderung, -speicherung und -verteilung (§ 4 Nr. 17)
 | 
                            a)
                                Einrichtungen zur Wasserförderung bedienen und instand haltenb)
                                Arten der Wasserspeicher unterscheidenc)
                                Anlagen zur Wasserspeicherung bedienen und instand haltend)
                                Bauteile und Systeme von Rohrnetzen unterscheidene)
                                Werk- und Hilfsstoffe zum Bau und Betrieb von Rohrleitungen auswählen und einsetzenf)
                                Baustellen im öffentlichen Verkehrsbereich sicherng)
                                Tiefbauarbeiten überwachen, Rohrleitungen montierenh)
                                Rohrnetze betreiben und instand halteni)
                                Sanierungsmöglichkeiten für Rohrnetze beschreiben |  | 24 | 
                
                    | 18 EUR
 | Wasseruntersuchung (§ 4 Nr. 18)
 | 
                            a)
                                Notwendigkeit der Wasseruntersuchung erläuternb)
                                Probenahmegeräte bedienen und instand haltenc)
                                Wasserproben nehmen, Vor-Ort-Untersuchungen durchführend)
                                physikalischchemische Analysen durchführen, I auswerten und dokumentieren |  | 9 | 
                
                    | 19 | Messen, Steuern, Regeln (§ 4 Nr. 19)
 | 
                            a)
                                Verfahren zur Messung von Wasserständen, -mengen, -durchflüssen und Qualitätsparametern beschreibenb)
                                technische Parameter und Prozesse erfassen und beeinflussenc)
                                Methoden der Fernwirktechnik erläuternd)
                                Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen bedienen, kontrollieren und wartene)
                                Störungen im Prozessablauf feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen |  | 8 | 
                
                    | 20 | Elektrische Anlagen in der Wasserversorgung (§ 4 Nr. 20)
 | 
                            a)
                                Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und handhabenb)
                                betriebsspezifische Schaltpläne lesenc)
                                Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen, Beleuchtungsmittel und Signallampen prüfen und austauschend)
                                Betriebsstörungen beurteilen, Anlagenteile, insbesondere Pumpen und Motoren, austauschen und wieder in Betrieb nehmene)
                                unmittelbar freischaltbare elektrische Bauteile außerhalb von Schaltschränken austauschenf)
                                Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedieneng)
                                Batterieanlagen einsetzen, prüfen und warten |  | 16 | 
                
                    | 21 | Dokumentation (§ 4 Nr. 21)
 | 
                            a)
                                Verlegeskizzen für Rohrleitungen anfertigenb)
                                Materialbedarf ermitteln und Material anfordernc)
                                Betriebsaufzeichnungen führen und auswerten, Berichte erstellen |  | 4 | 
                
                    | 22 | Trinkwasserschutz und Kundenanlage (§ 4 Nr. 22)
 | 
                            a)
                                Gefährdungen der Trinkwassergüte durch Kundenanlagen feststellen und Maßnahmen einleitenb)
                                Bauteile, Apparate und Werkstoffe in Hausinstallationen beschreiben und beurteilten |  | 4 | 
                
                    | 23 | Kundenorientierung (§ 4 Nr. 23)
 | 
                            a)
                                rechtliche Beziehungen zwischen Unternehmen und Kunden beachtenb)
                                Gespräche und Verhandlungen kundenorientiert führen, Möglichkeiten zur Kundenbindung nutzen |  | 4 | 
                
                    | 24 | Rechtsvorschriften und technische Regelwerke (§ 4 Nr. 24)
 | Rechtsvorschriften und technische Regelwerke anwenden |  | 2*) |