Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

Ausfertigungsdatum: 26.11.2001


§ 12 UKlaG Einigungsstelle

Für Klagen nach § 2 gelten § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.