Überschuldungsstatistikgesetz (ÜSchuldStatG)
Gesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen

Ausfertigungsdatum: 22.12.2011


§ 1 ÜSchuldStatG Art und Zweck

Zur Darstellung und Bewertung der Situation überschuldeter privater Personen wird eine Bundesstatistik durchgeführt.