(1) Der Überwachungsbericht muss auf einen Zeitraum bezogen sein, der sowohl innerhalb des Anrechnungszeitraums als auch innerhalb eines Verpflichtungsjahres liegt (Überwachungszeitraum).
(2) Der Überwachungsbericht enthält folgende Angaben und Unterlagen:
- 1.
-
die Projektnummer,
- 2.
-
den Namen und die Anschrift des Projektträgers,
- 3.
-
das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht wurden,
- 4.
-
eine zusammenfassende Darstellung der Projekttätigkeit mit
- a)
-
einer kurzen Beschreibung der Maßnahmen zur Upstream-Emissionsminderung,
- b)
-
einer Beschreibung der installierten Technologie und Geräte, relevanter Zeitpunkte für die Projekttätigkeit einschließlich Informationen zur Errichtung und Inbetriebnahme sowie zu den Betriebszeiträumen,
- 5.
-
den Überwachungszeitraum,
- 6.
-
die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen, die im Überwachungszeitraum erreicht wurden, in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent sowie ihre Ermittlung,
- 7.
-
bei Projekttätigkeiten in Zusammenhang mit der Erdölförderung je Ölquelle das Gas-Öl-Verhältnis im Überwachungszeitraum,
- 8.
-
Angaben zur Umsetzung der Projekttätigkeit im Überwachungszeitraum,
- 9.
-
die feststehenden verwendeten Werte der Parameter, die in der Projektdokumentation vorgegeben sind, jeweils mit
- a)
-
der Maßeinheit,
- b)
-
der Quelle und
- c)
-
einer Beschreibung des Wertes,
- 10.
-
die zu überwachenden Werte der Parameter, die in der Projektdokumentation vorgegeben sind, jeweils mit
- a)
-
der Maßeinheit,
- b)
-
der Quelle,
- c)
-
der Aufzeichnungsfrequenz,
- d)
-
einer Beschreibung des Wertes und
- e)
-
einer Beschreibung der Verfahren zur Qualitätskontrolle.