Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote

Ausfertigungsdatum: 22.01.2018


§ 17 UERV Abweichungen von der Projektdokumentation

(1) Ergibt sich bei der Projekttätigkeit oder beim Überwachungssystem eine Abweichung von den der Zustimmung zugrunde liegenden Unterlagen, so hat der Projektträger dies dem Umweltbundesamt und der Verifizierungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Hierbei sind alle für die Beurteilung der Abweichungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Die Verifizierungsstelle prüft anhand der Unterlagen und soweit erforderlich vor Ort, welchen Einfluss die Abweichungen auf die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen haben können, und teilt das Ergebnis der Prüfung dem Umweltbundesamt mit.

(3) Das Umweltbundesamt entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung der Verifizierungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung weiterhin vorliegen. Das Umweltbundesamt widerruft die Zustimmung zur Projekttätigkeit ganz oder teilweise, soweit die Voraussetzungen für die Zustimmung nicht mehr vorliegen.