Umstellungsergänzungsgesetz (UErgG)
Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

Ausfertigungsdatum: 21.09.1953


§ 58 UErgG

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Kalendermonats in Kraft, der auf die Verkündung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt folgt.