Umstellungsergänzungsgesetz (UErgG)
Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

Ausfertigungsdatum: 21.09.1953


§ 57 UErgG

(1) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten in Berlin (West) nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

(2) § 35 Abs. 3 und § 50 Abs. 2 gelten in Berlin (West) mit der Maßgabe, daß an die Stelle des § 11 Abs. ... 4 des Umstellungsgesetzes und des § 11 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz die Ziffer 3 Buchstabe c der Umstellungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 88) tritt.