Umstellungsergänzungsgesetz (UErgG)
Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

Ausfertigungsdatum: 21.09.1953


§ 25 UErgG

Die Entscheidung wird mit der Rechtskraft wirksam. Sie ist für die Gerichte, die Verwaltungsbehörden und das Neue Institut bindend.