Umstellungsergänzungsgesetz (UErgG)
Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

Ausfertigungsdatum: 21.09.1953


§ 24 UErgG

(1) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde an das Kammergericht statt.

(2) Die Beschwerde kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden. Die Vorschriften der §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(3) Die Beschwerde kann bei dem Landgericht oder bei dem Kammergericht eingelegt werden. Bei Einlegung der Beschwerde durch eine Beschwerdeschrift muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde oder von einem Notar eingelegt wird, der in der Angelegenheit für den Beschwerdeführer einen Antrag im ersten Rechtszuge gestellt hat.