Umstellungsergänzungsgesetz (UErgG)
Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

Ausfertigungsdatum: 21.09.1953


§ 21 UErgG

(1) Wird die Umwandlungsfähigkeit des Uraltguthabens nicht oder nur teilweise anerkannt, so hat die Verwaltungsstelle des Alten Instituts dies dem Anmelder durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbescheinigung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Berliner Bankaufsichtsbehörde und dem Neuen Institut ist eine Abschrift dieser Mitteilung zu übersenden.

(2) Der Anmelder kann binnen sechs Monaten nach Zugang der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilung gerichtliche Entscheidung beantragen; hierüber ist er in der Mitteilung zu belehren.