Umstellungsergänzungsgesetz (UErgG)
Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

Ausfertigungsdatum: 21.09.1953


§ 20 UErgG

(1) Die mit der Bestätigung versehene Anmeldung ist dem Neuen Institut, das als Anmeldestelle tätig geworden ist, zu übersenden.

(2) Ist die Anmeldung bei der Verwaltungsstelle des Alten Instituts eingereicht worden und hat das Alte Institut einen Antrag auf Zulassung zum Neugeschäft nicht gestellt oder ist der Antrag abgelehnt worden, so hat die Verwaltungsstelle die Anmeldung an ein vom Anmelder zu bestimmendes Neues Institut weiterzuleiten, das zur Führung des Neugeldguthabens berechtigt ist. § 13 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anmelder kann die Weiterleitung verlangen, solange das Alte Institut noch nicht zum Neugeschäft zugelassen ist.