(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche: 
        
            - 1.
- 
                Übersetzen aus der und in die Fremdsprache, 
- 2.
- 
                Texte verfassen und bearbeiten, 
- 3.
- 
                Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache und 
- 4.
- 
                Aufträge selbstständig planen und abwickeln. 
        (2) Den jeweiligen Handlungsbereichen nach Absatz 1 liegen wirtschaftsbezogene Themen der folgenden Bereiche zugrunde: 
        
            - 1.
- 
                Volkswirtschaft, 
- 2.
- 
                Betriebswirtschaft, 
- 3.
- 
                Bank- und Finanzwesen, 
- 4.
- 
                internationaler Handel, 
- 5.
- 
                Informations- und Telekommunikationstechnologie, 
- 6.
- 
                Umwelt, 
- 7.
- 
                Öffentlichkeitsarbeit und Marketing, 
- 8.
- 
                Recht und 
- 9.
- 
                Politik. 
        Interkulturelle Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie landeskundliche Kenntnisse der jeweiligen Zielkultur sind für alle Handlungsbereiche grundlegend.