(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:
- 1.
-
Übersetzen aus der und in die Fremdsprache,
- 2.
-
Texte verfassen und bearbeiten,
- 3.
-
Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache und
- 4.
-
Aufträge selbstständig planen und abwickeln.
(2) Den jeweiligen Handlungsbereichen nach Absatz 1 liegen wirtschaftsbezogene Themen der folgenden Bereiche zugrunde:
- 1.
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Volkswirtschaft,
- 2.
-
Betriebswirtschaft,
- 3.
-
Bank- und Finanzwesen,
- 4.
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internationaler Handel,
- 5.
-
Informations- und Telekommunikationstechnologie,
- 6.
-
Umwelt,
- 7.
-
Öffentlichkeitsarbeit und Marketing,
- 8.
-
Recht und
- 9.
-
Politik.
Interkulturelle Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie landeskundliche Kenntnisse der jeweiligen Zielkultur sind für alle Handlungsbereiche grundlegend.