(1) Ausländer und Staatenlose sind Kriegsfolgenhilfe-Empfänger im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes, wenn sie 
        
            - 1.
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                ihren Wohnsitz im Ausland aus kriegsursächlichen oder politischen Gründen nach dem 31. August 1939 freiwillig oder auf behördliche Anordnung aufgegeben haben, 
- 2.
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                im Bundesgebiet oder im Land Berlin Aufenthalt genommen haben, 
        solange ihre Rückkehr in das Herkunftsland oder Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar oder ihre Ausweisung nicht möglich ist.
    
    
(2) § 2 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 und Satz 2 gilt entsprechend.