(1) Ausländer und Staatenlose sind Kriegsfolgenhilfe-Empfänger im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes, wenn sie
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ihren Wohnsitz im Ausland aus kriegsursächlichen oder politischen Gründen nach dem 31. August 1939 freiwillig oder auf behördliche Anordnung aufgegeben haben,
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im Bundesgebiet oder im Land Berlin Aufenthalt genommen haben,
solange ihre Rückkehr in das Herkunftsland oder Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar oder ihre Ausweisung nicht möglich ist.
(2) § 2 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 und Satz 2 gilt entsprechend.