Fünftes Überleitungsgesetz (ÜblG 5)
Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund

Ausfertigungsdatum: 30.06.1959


§ 1 ÜblG 5 Geltung des Ersten Überleitungsgesetzes im Saarland

Das Erste Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 193) tritt im Saarland am 1. Januar 1960 mit den nachstehenden Änderungen in Kraft:

1.
§ 1 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 7, die §§ 3, 5, 6, 18 bis 20 finden im Saarland keine Anwendung.
2.
Der Bund übernimmt die Aufwendungen und Zuschüsse für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6a und 8 bis 11 aufgeführten Sachgebiete mit Wirkung vom 1. Januar 1960 an.
3.
Soweit im Ersten Überleitungsgesetz auf bundesrechtliche Bestimmungen verwiesen wird und diese im Saarland noch keine Geltung haben, treten an deren Stelle die entsprechenden saarländischen Bestimmungen.
4.
§ 4 Abs. 1 gilt im Saarland in folgender Fassung:"(1) Die beim Ablauf der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages im Saarland geltenden landes- und bundesrechtlichen Bestimmungen über die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6a und 8 bis 11 aufgeführten Sachgebiete sind weiter anzuwenden, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist oder die Bestimmungen durch bundesrechtliche Regelungen für die Zeit nach dem Ablauf der Übergangszeit aufgehoben oder geändert werden."
5.
§ 17 gilt im Saarland in folgender Fassung:"§ 17Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Ziff. 11) sind die auf Grund der folgenden Bestimmungen zu leistenden Ausgaben:1.
2.
Gemeinschaftshilfe des früheren Reichsstocks für Arbeitseinsatz an die knappschaftliche Krankenversicherung (§ 15 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vom 17. Juni 1949 - WiGBl. S. 99 - und § 5 Abs. 3 des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes vom 30. Juli 1949 - WiGBl. S. 202) nach § 1 des saarländischen Gesetzes über die Gewährung eines Zuschusses zur knappschaftlichen Krankenversicherung aus Mitteln des Saarlandes vom 14. April 1959;
3.
Erstattung der Mehrausgaben der Träger der Krankenversicherung im Saarland nach §§ 11, 13 und 14 des Mutterschutzgesetzes vom 24. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 69) in der Fassung des § 1 Ziff. 10 des saarländischen Ersten Sammelgesetzes zur Einführung von Bundesrecht im Saarland vom 17. Juli 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1171);
4.
5.
Kosten der Unfallversicherung für ehemalige Reichsbetriebe und für Betriebe der ehemaligen britischen Zone (Sozialversicherungsanordnung Nr. 9 vom 9. Juni 1947 - Arbeitsblatt für die britische Zone S. 233)."
6.
§ 21 Abs. 1 Satz 1 gilt im Saarland in folgender Fassung:"Ausgaben für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 8 bis 10 aufgeführten Sachgebiete sind für Rechnung des Bundes zu leisten."
7.
§ 21a gilt im Saarland in folgender Fassung:"§ 21a(1) Die Aufwendungen für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 aufgeführten Sachgebiete werden vom Bund durch Leistung von Pauschbeträgen an das Saarland abgegolten. Dies gilt nicht für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Fürsorgekosten und für die Aufwendungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes entstehen.

(2) Der dem Saarland nach Absatz 1 zustehende Pauschbetrag wird nach einem Grundbetrag errechnet. Der Grundbetrag des Saarlandes ist die Summe der in den Monaten Januar bis Dezember 1958 (Bezugszeitraum) in seinem Gebiet entstandenen, nach dem beim Inkrafttreten des Gesetzes geltenden amtlichen Kurs in Deutsche Mark umgerechneten Aufwendungen (Absatz 1). Hierbei werden die Aufwendungen für die in § 10 Ziff. 1, 2, 3 Buchstaben a und c bezeichneten Sachgebiete mit 110 vom Hundert angesetzt; zu den Aufwendungen in diesem Sinne gehören auch die Aufwendungen für die in § 7 Abs. 2 Ziff. 3 genannten Personen. Falls die Fürsorgegerichtssätze im Saarland infolge der Frankenabwertung vom 29. Dezember 1958 erhöht werden, ist der Grundbetrag entsprechend der daraus zu erwartenden Mehrbelastung zu erhöhen.

(3) Maßgebend für die Errechnung des Grund-Betrages sind

(4) Der Pauschbetrag beträgt in vom Hundert des Grundbetrages in der Zeit vom 1. Januar bis

zum 31. März 196025
im Rechnungsjahr 1960:100
im Rechnungsjahr 1961:95
im Rechnungsjahr 1962:85
im Rechnungsjahr 1963:75
im Rechnungsjahr 1964:65
im Rechnungsjahr 1965:55
im Rechnungsjahr 1966:45
im Rechnungsjahr 1967:35
im Rechnungsjahr 1968:20

Ab 1. April 1969 fällt die Leistung von Pauschbeträgen weg.

(5) Die Pauschbeträge sind dem Saarland in monatlichen Teilbeträgen zu überweisen; das Saarland überweist die Pauschbeträge den Landes- und Bezirks-Fürsorgeverbänden und den gegebenenfalls sonst beteiligten Aufgabenträgern zur Deckung der von ihnen zu gewährenden Leistungen der Kriegsfolgenhilfe.

(6) Die Bundesregierung setzt die Höhe des dem Saarland nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Pauschbetrages nach Anhörung der Regierung des Saarlandes fest. Wird der Pauschbetrag bis zum 1. Januar 1960 nicht festgesetzt, so leistet der Bund monatlich Abschlagszahlungen in Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Jahrespauschbetrages.

(7) Führt die politische oder wirtschaftliche Entwicklung im Geltungsbereich des Gesetzes zu einer erheblichen Steigerung oder Minderung der in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen, sind die Pauschbeträge durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, dieser Änderung anzupassen."