Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn
- 1.
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die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 2 verstößt oder in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 und § 4 obliegen,
- 2.
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die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entgegen § 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewährt hat,
- 3.
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entgegen § 5 Abs. 1 Unternehmensbeteiligungen hält oder
- 4.
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die offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 7 Abs. 1 verstößt.