Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn 
        
            - 1.
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                die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 2 verstößt oder in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 und § 4 obliegen, 
- 2.
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                die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entgegen § 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewährt hat, 
- 3.
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                entgegen § 5 Abs. 1 Unternehmensbeteiligungen hält oder 
- 4.
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                die offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 7 Abs. 1 verstößt.