Ausfertigungsdatum: 17.12.1986
(1) Die Aufgaben der Behörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden von den zuständigen obersten Landesbehörden wahrgenommen. Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt sich
(2) Die Behörde entscheidet über die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und über die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung. Sie überwacht die Einhaltung der Pflichten der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, der Mitglieder ihrer Organe und ihrer Aktionäre oder Gesellschafter aus der Anerkennung und kann die zur Durchsetzung dieses Gesetzes geeigneten und erforderlichen Anordnungen treffen.
(3) Es kann ein Zwangsgeld bis zu 250 000 Euro festgesetzt werden.