Ausfertigungsdatum: 27.03.2019
Entsprechend der §§ 20 und 1a BetrAVG wird die Entgeltumwandlung zugelassen. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin auf Entgeltumwandlung wird durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individualrechtlich geregelt.