- 1.
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Die Mindestlöhne betragen
- a)
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mit Wirkung ab 1. Januar 2018
| Lohngruppe 1 | | Lohngruppe 6 |
im Gebiet der Bundesländer | | | |
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein |
10,30 € | |
13,55 € |
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt | 9,55 € | | 12,18 € |
- b)
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mit Wirkung ab 1. Januar 2019
| Lohngruppe 1 | | Lohngruppe 6 |
im Gebiet der Bundesländer | | | |
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein |
10,56 € | |
13,82 € |
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt | 10,05 € | | 12,83 € |
- c)
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mit Wirkung ab 1. Januar 2020
| Lohngruppe 1 | | Lohngruppe 6 |
im Gebiet der Bundesländer | | | |
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein |
10,80 € | |
14,10 € |
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt | 10,55 € | | 13,50 € |
- d)
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mit Wirkung ab 1. Dezember 2020
| Lohngruppe 1 | | Lohngruppe 6 |
bundeseinheitlich | 10,80 € | | 14,10 € |
- 2.
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Zu den Lohngruppen 1 und 6 gehören folgende Tätigkeiten:
Lohngruppe 1
Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen;Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen;Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes.Lohngruppe 6Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen und Außenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art;Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen.
- 3.
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Der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 1 steht auch den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mindestens zu, die gemäß des RTV Gebäudereinigung (Anhang) in der jeweils gültigen Fassung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 2, 3 oder 4, der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 6 auch denjenigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die gemäß RTV Gebäudereinigung (Anhang) in der jeweils gültigen Fassung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 7 oder höher einzugruppieren sind. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben im Übrigen unberührt.
- 4.
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Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Dies gilt nicht für den Mindestlohnanspruch, der nachweislich auf die in ein nach § 4 RTV Gebäudereinigung (Anhang) geführtes Arbeitszeitkonto eingestellten Stunden entfällt.
- 5.
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Der Anspruch auf den Mindestlohn verfällt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach seiner Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht wird. Für die Geltendmachung des Mindestlohns, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Jahresarbeitszeitkonto (§ 4 Nummer 2 RTV Gebäudereinigung [Anhang]) gutzuschreiben war, gilt die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist.
- 6.
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Werden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn aufgrund des Arbeitsortes in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.