(TVMindestlohn Maler 9)
Rechtsnormen des Tarifvertrags vom 9. Dezember 2016 zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackierhandwerk (TV Mindestlohn)

Ausfertigungsdatum: 25.04.2017


§ 2 TVMindestlohn Maler 9 Mindestlöhne

1.
Diese Mindestlöhne sind Löhne im Sinne des § 5 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
2.
Die Mindestlöhne betragen
a)
Für „Ungelernte Arbeitnehmer“/Mindestlohn 1
mit Wirkung vom 1. Mai 201710,35 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 201810,60 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 201910,85 €,
mit Wirkung zum 1. Mai 202011,10 €.
b)
Für „Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“/Mindestlohn 2in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein:
mit Wirkung vom 1. Mai 201713,10 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 201813,30 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 202013,50 €;
in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen:
mit Wirkung vom 1. Mai 201711,85 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 201812,40 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 201912,95 €,
mit Wirkung zum 1. Mai 202013,50 €.
3.
„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang 2 beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.„Ungelernte Arbeitnehmer“ arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.Bei Arbeitnehmern, die über
a)
den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder
b)
einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,
verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.