Persönlicher GeltungsbereichGewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.Nicht erfasst werden:
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Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,
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Personen, die nachweislich
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Schüler einer allgemeinbildenden, weiterführenden Schule oder − im Rahmen ihrer Erstausbildung – einer berufsvorbereitenden Schule sind oder
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aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren oder
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innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen zum Zwecke der Berufsfindung beschäftigt sind,
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gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.