(TVMindestlohn Maler 9)
Rechtsnormen des Tarifvertrags vom 9. Dezember 2016 zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackierhandwerk (TV Mindestlohn)

Ausfertigungsdatum: 25.04.2017


§ 1 TVMindestlohn Maler 9 Geltungsbereich

1.
Räumlicher GeltungsbereichDas Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2.
Betrieblicher GeltungsbereichBetriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung (Anhang 1*) fallen.
3.
Persönlicher GeltungsbereichGewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.Nicht erfasst werden:
a)
Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,
b)
Personen, die nachweislich
Schüler einer allgemeinbildenden, weiterführenden Schule oder − im Rahmen ihrer Erstausbildung – einer berufsvorbereitenden Schule sind oder
aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren oder
innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen zum Zwecke der Berufsfindung beschäftigt sind,
c)
gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.