(TVGDV)
Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 20.02.1970


§ 13 TVGDV

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll vor der Aufhebung einer Tarifordnung oder einer Anordnung (§ 10 Abs. 2 TVG) die obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich die Tarifordnung oder Anordnung erstreckt, sowie den Tarifausschuß hören. Es macht die Aufhebung im Bundesanzeiger bekannt.