(TVGDV)
Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 20.02.1970


§ 12 TVGDV

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für dessen Bereich das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung oder zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages mit regional begrenztem Geltungsbereich übertragen. Die Vorschriften der §§ 1 bis 11 gelten sinngemäß.