Ausfertigungsdatum: 10.12.2001
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3483 - 3485
Für die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren erhoben:
1.2 | Grundgebühr | ||||
Art der Aufzugsanlagen | Grundgebühr G
in EUR |
||||
Gruppe I:
| 107,37 | ||||
Gruppe II:
| 82,83 | ||||
Gruppe III:
| 53,69 | ||||
Gruppe IV:
Fassadenaufzug | 117,60 | ||||
Die noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe I, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe II und die noch als Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe III. | |||||
1.3 | Prüfungsfaktoren | ||||
Art der Prüfung | Prüfungsfaktor | f für | Aufzüge | der Gruppe | |
I | II | III | IV | ||
Abnahmeprüfung | |||||
Prüfung der Anzeigeunterlagen | |||||
1.3.1 | für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage | 1,20 | 1,20 | 1,20 | 1,20 |
1.3.2 | für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder weiteren Aufzugsanlage derselben Ausführung und desselben Betriebes Prüfung der Aufzugsanlage | 0,60 | 0,60 | 0,60 | 0,60 |
1.3.3 | für die erste Aufzugsanlage | 1,55 | 1,55 | 1,55 | 1,55 |
1.3.4 | für jede weitere an demselben Tag geprüfte Aufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist | 1,40 | 1,40 | 1,40 | 1,40 |
1.3.5 | Wiedererrichtung eines Bauaufzuges mit Personenbeförderung Wiederkehrende Prüfungen Hauptprüfung | 1,30 | |||
1.3.6 | für die erste Aufzugsanlage | 1,00 | 1,00 | 1,00 | 1,00 |
1.3.7 | für jede weitere an demselben Tag geprüfte Aufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist | 0,90 | 0,90 | 0,90 | 0,90 |
1.3.8 | Zwischenprüfung | 0,50 | 0,50 | 0,75 | 0,90 |
1.4 | Zuschläge | ||||
1.4.1 | Bei mehr als fünf Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle | 10,74 EUR. | |||
1.4.2 | Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1 berechnet werden. | 21,47 EUR. | |||
1.4.3 | Bei Aufzügen - ausgenommen Fassadenaufzüge - mit mehr als 1.000 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1.000 kg Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben. | 10,74 EUR. | |||
1.4.4 | Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 100 kg | 10,23 EUR. | |||
1.4.5 | Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder festgelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist. | 40,39 EUR. | |||
1.4.6 | Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden Ersatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb bzw. Fahrkorbzugang | 10,74 EUR. | |||
1.4.7 | Bei Aufzügen
| 20,45 EUR. | |||
1.4.8 | Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag | 40,39 EUR. | |||
1.4.9 | Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m | 19,43 EUR. | |||
1.4.10 | Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag | 20,45 EUR. | |||
1.4.11 | Bei Aufzügen mit besonderer Ausrüstung als Feuerwehraufzug | nach Zeitaufwand. |
2.1 | Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben | 26,59 EUR. |