(TÜPrKostO1992GebVUmstV)
Verordnung zur Umstellung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen auf Euro

Ausfertigungsdatum: 10.12.2001


Anhang II TÜPrKostO1992GebVUmstV Gebühren für die Prüfung von Druckbehältern, Druckgasbehältern und Füllanlagen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3479 - 3482

1
Prüfung von Druckbehältern
1.1
BemessungsgrundlageDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden.
1.1.1 Grundgebühr  
  Die Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt
  bis 400 Liter 53,69 EUR,
  über 400 Liter bis 2.000 Liter 72,60 EUR,
  über 2.000 Liter bis 5.000 Liter 96,63 EUR,
  über 5.000 Liter bis 10.000 Liter 115,04 EUR,
  über 10.000 Liter 115,04 EUR
  und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter 10,74 EUR.
1.1.2
Zuschlag
1.1.2.1
Bei Druckbehältern, die mit automatischer, teilautomatischer und kombinierter Öl-, Gas-, Späne- oder Staubfeuerung ausgerüstet sind oder elektrisch beheizt werden, beträgt je Feuerung der Zuschlag bei der Vorprüfung, Abnahmeprüfung und äußeren Prüfung 38,86 EUR.
1.1.2.2
Der Zuschlag für die Vorprüfung zur Berücksichtigung von Zusatzkräften beträgt je Krafteinleitungsstelle 43,97 EUR.
1.1.3
Prüfungsfaktor

1.1.3.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor  
  für die Vorprüfung ohne die Prüfung des Standsicherheitsnachweises 1,58,
  für die Bauprüfung 1,15,
  für die Druckprüfung 0,92,
  für die Abnahmeprüfung 1,45,
  für die Prüfung der Aufstellung 0,55.
  Bei baugleichen Druckbehältern wird die Gebühr für die Vorprüfung nur einmal erhoben.  
1.1.3.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen und bei Prüfungen in besonderen Fällen beträgt der Prüfungsfaktor  
  für die innere Prüfung 1,50,
  für die Druckprüfung 1,15,
  für die äußere Prüfung 0,95.
1.1.4 Höchstgebühr  
1.1.4.1 Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 562,42 EUR.
1.1.4.2 Für wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 760,29 EUR.
1.1.4.3 Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 257,18 EUR.
1.2
Sonderregelungen
1.2.1
Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer PrüfungenWerden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Druckbehältern, die in unmittelbarer Nähe zueinander aufgestellt sind oder sich in einem Fertigungsbetrieb befinden, gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden berechnet:

1.2.1.1 bei Prüfungen vor Inbetriebnahme  
  für die 2. Prüfung 85 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
  für die 3. bis 10. Prüfung 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
  für die 11. bis 20. Prüfung 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
  für die 21. und jede weitere Prüfung 25 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1;
1.2.1.2 bei wiederkehrenden Prüfungen  
  für die 2. Prüfung 85 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
  für die 3. und jede weitere Prüfung 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1.
  Die Berechnung der Gebühr nach den Nummern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 beginnt mit der Prüfung des größten Umfanges.
1.2.2
Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen und/oder mehreren Auslegungszuständen
1.2.2.1
Für Vorprüfungen werden die Gebühren nach Nummer 1.1 für jeden Druckraum und für jeden Auslegungszustand getrennt berechnet, wobei die Sonderregelung nach Nummer 1.2.1 anzuwenden ist.
1.2.2.2
Für Bau-, Druck- und Abnahmeprüfungen sowie für die wiederkehrenden Prüfungen (Nummer 1.1.3.2) werden die Gebühren nach den Nummern 1.1 und 1.2.1 je Druckraum berechnet, sofern die Prüfungen getrennt erfolgen. Ergeben sich hiernach unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.
1.2.3
Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13.000 Liter für verflüssigte Brenngase

Abweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor  
für die innere Prüfung 1,0,
für die wiederkehrende Druckprüfung 0,9.
2
Prüfung von DruckgasbehälternFür die Prüfung von Druckgasbehältern aller Bauarten, Flaschenbündeln und Ausrüstungsteilen werden folgende Gebühren erhoben:
2.1
Bauartzulassung
2.1.1
Für die Ordnungsprüfung der Antragsunterlagen wird eine Grundgebühr von 353,30 EUR erhoben.
2.1.2
BaumusterFür die im Rahmen des Bauartzulassungsverfahrens notwendigen auf das Baumuster bezogenen erstmaligen Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 2.2 und 4.1 erhoben.
2.2
Erstmalige Prüfung

2.2.1 Prüfung der Zeichnungsunterlagen bei Druckgaskartuschen, Einwegbehältern,  
  Flaschen und Feuerlöschern 85,90 EUR,
  Fässern 125,78 EUR,
  Flaschenbündeln (Gestelle und Ausrüstung) und Treibgastanks 168,73 EUR,
  Fahrzeugbehältern und Containern (im Werksverkehr)  
  - für alle Gase, ausgenommen flüssige tiefkalte Druckgase 289,39 EUR,
  - für flüssige tiefkalte Druckgase 374,78 EUR.
  Bei Behälterbaugruppen mit gleichem Durchmesser wird nur ein Behälter berechnet.  
2.2.2
Werkstoffprüfung
2.2.2.1
Für die Beurteilung und Auswertung der erforderlichen Prüfungen werden je Probesatz, bestehend aus 1 Zugprobe, 1 Satz Kerbschlagbiegeproben und 1 Faltprobe 20,45 EUR erhoben.
2.2.2.2
Für die Beurteilung und Auswertung jeder zusätzlichen Prüfung, z. B. Kerbschlagbiegeversuch, Härteprüfung, Bodenbruchversuch, oder eines zu wiederholenden Teiles nach Nummer 2.2.2.1 werden erhoben je 13,80 EUR.

2.2.3 Berstversuch, Fallversuch und Lastwechselversuch Für die nachstehenden Prüfungen werden erhoben  
  Berstversuch mit Wasser 23,52 EUR,
  Berstversuch mit Wasser/Luft 115,04 EUR,
  Fallversuch 17,90 EUR,
  Beurteilung der Ergebnisse eines Lastwechselversuchs 173,84 EUR.
2.2.4
Technische Prüfung der Druckgasbehälter
2.2.4.1
Für die Prüfung von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern wird insgesamt eine Gebühr nach dem Gesamtinhalt der geprüften Behälter erhoben.Für die
-
Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bauartzulassungen oder den vorgeprüften Zeichnungen,
-
Bauprüfung und Wasserdruckprüfung,
-
Prüfung des Leergewichts und des Rauminhalts

beträgt die Litergebühr  
bis 1.000 Liter je Liter 0,06 EUR,
ab 1.001 Liter bis 5.000 Liter je Liter 0,03 EUR,
ab 5.001 Liter je Liter 0,02 EUR.
Die Mindestgebühr pro Prüftag und Sachverständigen beträgt 96,63 EUR zuzüglich 0,61 EUR je Behälter.  
2.2.4.2
Für die Prüfung von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und Containern werden je Prüfung Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2, ausgenommen die Nummern 1.1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3, erhoben.
2.2.4.3
Gebührenermittlung in besonderen FällenDie Gebühren nach den Nummern 2.2.4.1 bis 2.2.4.2 werden für jeden Sachverständigen getrennt berechnet. Die Ermittlung der Gebühr erfolgt bei Wechsel des Prüftermins oder des Prüfortes von neuem.
2.2.5
Prüfung der BetriebsfertigkeitFür die Prüfungen werden folgende Gebühren erhoben:

2.2.5.1 Flaschenbündel, Treibgastanks 49,60 EUR,
2.2.5.2 Fahrzeugbehälter und Container (Werksverkehr) für alle Druckgase 147,25 EUR.
2.2.5.3
Acetylen-FlaschenFür die Prüfung der mit poröser Masse und Lösungsmitteln fertig hergerichteten Acetylen-Flaschen wird eine Gebühr nach den Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben.
2.3
Wiederkehrende und angeordnete Prüfungen
2.3.1
Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern wird das 1,35fache der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.2 bis 2.2.5 erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 96,63 EUR zuzüglich 0,70 EUR je Behälter. Sind Flaschen älter als 50 Jahre, so beträgt der Zuschlag 1,02 EUR je Flasche.
2.3.2
Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und Containern werden je Prüfung Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2, ausgenommen die Nummern 1.1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3, erhoben.
2.3.3
Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen der Acetylen-Flaschen wird das 1,0fache der Gebühr nach den Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben.
3
Prüfung von Füllanlagen
3.1
BemessungsgrundlageBemessungsgrundlage der Gebühren für Prüfungen an Füllanlagen sind die Grundgebühr nach Nummer 3.1.1 und Zuschläge nach Nummer 3.1.2.
3.1.1
Die Grundgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart 190,20 EUR.

3.1.2 Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen  
  für den ersten Füllstand 160,55 EUR,
  für den zweiten Füllstand 80,27 EUR,
  für den dritten und jeden weiteren Füllstand 45,50 EUR.
3.1.3
Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart wird insgesamt das 0,6fache der Gebühr nach Nummer 3.1.1 erhoben.
3.2
Prüfung der Antragsunterlagen je ErlaubnisantragFür die Prüfung der Antragsunterlagen wird das 1,15fache der Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.
3.3
Prüfung der Anlage vor InbetriebnahmeFür die technische Prüfung der Anlage einschließlich Ordnungsprüfung wird das 1,25fache einer Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.
3.4
Wiederkehrende und angeordnete PrüfungFür die wiederkehrende und angeordnete Prüfung der Anlage wird das 0,88fache der Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.
3.5
Prüfung nach wesentlichen ÄnderungenFür die Prüfung nach wesentlichen Änderungen werden Gebühren nach den Nummern 3.2 und 3.3 erhoben.
4
Sonstiges
4.1
Sonstige PrüfungenFür Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges (z. B. auf Grund eines Beschickungsmediums) kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 EUR.
4.2
Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden
4.2.1
Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 berechnet werden.
4.2.2
Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.2.1 für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
4.2.3
Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Druckbehälterverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 4.1 erhoben werden.
4.3
GebührenermäßigungWerden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 13 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes hinaus Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der Zeitersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht.
4.4
Terminzuschläge und Reisezeiten
4.4.1
Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
4.4.2
Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 18,92 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 18,92 EUR für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
4.4.3
Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 18,92 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
4.4.4
Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 4.4.2 und 4.4.3 zu berechnen.