Ausfertigungsdatum: 30.07.2001
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2057 - 2059
Für die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren erhoben:
1.2 | Grundgebühr | |||
Art der Aufzugsanlagen | Grundgebühr G in DM | |||
Gruppe I: | 210,- | |||
a) | Personenaufzug, vereinfachter Personenaufzug, Lastenaufzug, Güteraufzug | |||
b) | Personen-Umlaufaufzug | |||
c) | Mühlenaufzug | |||
d) | Bauaufzug mit Personenbeförderung | |||
e) | Bremsaufzug (Bremsfahrstuhl in Getreidemühlen) | |||
f) | Behindertenaufzug | |||
Gruppe II: | 162,- | |||
a) | Vereinfachter Güteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung | |||
b) | Unterfluraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung | |||
c) | Lagerhausaufzug | |||
d) | Kleingüteraufzug mit Fangvorrichtung | |||
e) | Behälteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung | |||
Gruppe III: | 105,- | |||
a) | Vereinfachter Güteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung | |||
b) | Unterfluraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung | |||
c) | Kleingüteraufzug ohne Fangvorrichtung | |||
d) | Ablassvorrichtung | |||
e) | Behälteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung | |||
f) | Behindertenaufzug für ausschließlich private Nutzung | |||
Gruppe IV: | 230,- | |||
Fassadenaufzug |
1.3 | Prüfungsfaktoren | ||||
Art der Prüfung | Prüfungsfaktor f für Aufzüge der Gruppe | ||||
I | II | III | IV | ||
Abnahmeprüfung | |||||
Prüfung der Anzeigeunterlagen | |||||
1.3.1 | für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage | 1,20 | 1,20 | 1,20 | 1,20 |
1.3.2 | für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder weiteren Aufzugsanlage derselben Ausführung und desselben Betriebes | 0,60 | 0,60 | 0,60 | 0,60 |
Prüfung der Aufzugsanlage | |||||
1.3.3 | für die erste Aufzugsanlage | 1,55 | 1,55 | 1,55 | 1,55 |
1.3.4 | für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist | 1,40 | 1,40 | 1,40 | 1,40 |
1.3.5 | Wiedererrichtung eines Bauaufzuges mit Personenbeförderung | 1,30 | |||
Wiederkehrende Prüfungen Hauptprüfung | |||||
1.3.6 | für die erste Aufzugsanlage | 1,00 | 1,00 | 1,00 | 1,00 |
1.3.7 | für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist | 0,90 | 0,90 | 0,90 | 0,90 |
1.3.8 | Zwischenprüfung | 0,50 | 0,50 | 0,75 | 0,90 |
1.4 | Zuschläge | ||||
1.4.1 | Bei mehr als 5 Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle | 21,- DM. | |||
1.4.2 | Bei mehr als 25m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25m | 42,- DM. | |||
Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1 berechnet werden. | |||||
1.4.3 | Bei Aufzügen - ausgenommen Fassadenaufzüge mit mehr als 1.000 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1.000 kg | 21,- DM. | |||
Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben. | |||||
1.4.4 | Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 100 kg | 20,- DM. | |||
1.4.5 | Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag | 79,- DM. | |||
Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder festgelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist. | |||||
1.4.6 | Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden Ersatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb bzw. Fahrkorbzugang | 21,- DM. | |||
1.4.7 | Bei Aufzügen | ||||
- mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht- oder Fahrkorbtür oder | |||||
- mit Rampenfahrt oder | |||||
- mit Umgehungsschaltung oder | |||||
- mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung | |||||
beträgt der Zuschlag | 40,- DM. | ||||
Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet. | |||||
1.4.8 | Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag | 79,- DM. | |||
1.4.9 | Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m | 38,- DM. | |||
1.4.10 | Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag | 40,- DM. | |||
1.4.11 | Bei Aufzügen mit besonderer Ausrüstung als Feuerwehraufzug | nach Zeitaufwand. |
2.1 | Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben | 52,- DM. |