Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 
        
            - 1.
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                entgegen § 16 Absatz 1 eine Ware einkauft, 
- 2.
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                entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 
- 3.
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                entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage oder Bedingung zuwiderhandelt, 
- 4.
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                entgegen § 20 Absatz 3 eine Einfuhrware abgibt.