Truppenzollverordnung (TrZollV)
Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes

Ausfertigungsdatum: 24.08.2009


§ 10 TrZollV Öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere

(1) Öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere, bei denen Einfuhrwaren an nichtberechtigte Personen abgegeben werden, sind

1.
Volksfeste und
2.
andere öffentliche Veranstaltungen.

(2) Volksfeste finden im Rahmen der gegenseitigen Freundschaft auf den Liegenschaften statt, die den in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften oder Hauptquartieren zur Nutzung überlassen sind. Sie werden von den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren selbst veranstaltet und die deutsche Bevölkerung ist eingeladen, ohne dass Eintrittsgelder erhoben werden.