Truppenzollgesetz (TrZollG)
Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere

Ausfertigungsdatum: 19.05.2009


§ 1 TrZollG Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
NATO-Truppenstatut: das Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung;
2.
Zusatzabkommen: das Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung;
3.
Hauptquartierprotokoll: das Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (BGBl. 1969 II S. 2000);
4.
Ergänzungsabkommen: das Abkommen vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 2009);
5.
Statusübereinkommen: das Übereinkommen vom 7. Februar 1969 über die Rechtsstellung des einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Personals der Entsendestaaten (BGBl. 1969 II S. 2044);
6.
Gesetz zum Hauptquartierprotokoll: das Gesetz vom 17. Oktober 1969 zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen (BGBl. 1969 II S. 1997), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1509), in der durch dieses Gesetz geänderten Fassung;
7.
Unterzeichnungsprotokoll: das Unterzeichnungsprotokoll vom 3. August 1959 zum Zusatzabkommen (BGBl. 1961 II S. 1313; 1972 II S. 687);
8.
Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung;
9.
Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 62 S. 6), in der jeweils geltenden Fassung;
10.
Zollverwaltungsgesetz: das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 17 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550), in der jeweils geltenden Fassung;
11.
Waffengesetz: das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426), in der jeweils geltenden Fassung;
12.
Energiesteuergesetz: das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), in der jeweils geltenden Fassung;
13.
Ausländische Streitkräfte: die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinne des NATO-Truppenstatuts. Mitglieder der ausländischen Streitkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder einer solchen Truppe oder eines solchen zivilen Gefolges sowie deren Angehörige im Sinne des NATO-Truppenstatuts;
14.
Hauptquartiere: die in Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere nach Artikel 1 des Hauptquartierprotokolls sowie Artikel 1 des Ergänzungsabkommens. Mitglieder der Hauptquartiere im Sinne dieses Gesetzes sind die Personen, die nach Artikel 1 Abs. 2 des Statusübereinkommens, auch in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zum Hauptquartierprotokoll, als zur Truppe oder zum zivilen Gefolge gehörendes Personal oder als deren Angehörige definiert sind;
15.
Mitgliedstaat: jeder Staat der Europäischen Union, soweit sein Gebiet Zollgebiet der Gemeinschaft nach Artikel 3 des Zollkodex ist;
16.
Drittland: jeder Staat, der kein Mitgliedstaat ist;
17.
nichtberechtigte Person: eine Person, die nicht zu den ausländischen Streitkräften, den Hauptquartieren, den Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gehört;
18.
Einfuhrware: eine Ware, die sich in der Truppenverwendung befindet;
19.
Zollstelle: ein Hauptzollamt und seine Dienststellen (§ 17 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes);
20.
Einheitspapier: das in der Zollkodex-Durchführungsverordnung als Einheitspapier bezeichnete Formular;
21.
Formblatt 302: die in Artikel XI des NATO-Truppenstatuts genannte vereinbarte Zollurkunde;
22.
Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung: das von den Behörden der ausländischen Streitkräfte oder den Hauptquartieren erstellte und vom Bundesministerium der Finanzen anerkannte Formular;
23.
Ausfuhrgenehmigung: das von den Behörden der ausländischen Streitkräfte oder den Hauptquartieren erstellte und vom Bundesministerium der Finanzen anerkannte Formular;
24.
Abwicklungsschein: der in § 73 Abs. 1 Nr. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung als Abwicklungsschein bezeichnete Vordruck;
25.
Verbote und Beschränkungen: Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums erlassen wurden, sowie die Verbote und Beschränkungen, die sich aus dem Außenwirtschafts- und Marktordnungsrecht ergeben;
26.
Einfuhrabgaben: Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes.