Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV)
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister

Ausfertigungsdatum: 19.12.2017


§ 2 TrGebV Gebührenschuldner

Nimmt eine Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes eine Leistung in Anspruch, so ist der Gebührenschuldner der Verwalter des Trusts nach § 21 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder der Treuhänder nach § 21 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.