Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV)
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister

Ausfertigungsdatum: 19.12.2017


§ 1 TrGebV Gebührenerhebung

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes erhebt die registerführende Stelle Gebühren nach der Anlage.